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   BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 284/59   

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BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 284/59 (https://dejure.org/1960,483)
BAG, Entscheidung vom 13.10.1960 - 5 AZR 284/59 (https://dejure.org/1960,483)
BAG, Entscheidung vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 (https://dejure.org/1960,483)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.12.1954 - 2 AZR 5/53

    Revision: Zulassung nach Inkrafttreten des ArbGG 1953;

    Auszug aus BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 284/59
    Auch in einer früheren Entscheidung vom 21.Dezember 1954 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 1, 241 = A? Nr. 2 zu § 611 BGB Lohnanspruch) zum Ausdruck gebracht, daß die im Betrieb herrschende Ordnung auf das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar, sondern nur auf dem Wege über ihre rechtsgeschäftliche Anerkennung einwirke c Von die ser Rechtsauffassung abzuweichen sieht der erkennende Senat keine Veranlassung.
  • BAG, 01.02.1957 - 1 AZR 521/54

    Kündigung bei Aussperrung - Mitbestimmung im personellen Bereich

    Auszug aus BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 284/59
    dom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz neu vorgetragene Tatsache hat das Landesarbeitsgericht gemäß § 67 ArbGG mit Recht als verspätet zurückgewiesen0 Auf sie konnte deshalb das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung der Vertragsklausel nicht zurückgreifen" Im übrigen würde die Berücksichtigung dieser Tatsache nicht geeignet sein, eine andere Auslegung des eindeutigen Wortlauts der vertraglichen Bestimmung zu rechtfertigena Der Kläger konnte auch, wenn er, wie er vorträgt, die als verspätet zurückgewiesene Tatsache erst in der Berufungsinstanz erfahren hat - und nicht schon bei Abschluß und während der Dauer seines VertragsVerhält nisses bei der klaren Formulierung der Vereinbarung nicht darauf vertrauen, daß ihm eine Doppeldienstent schädigung gewährt werden würde und eine Auslegung des Vertrages in diesem Sinne in Betracht ziehen», b) Die getroffene Vereinbarung ist auch nicht gemäß §§ 34, 36 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31 oMai 1948 (GVB1, Hessen 1948, S d 1 7 ff») deshalb rechtsunwirksam, weil sie der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte, diese aber nicht eingeholt worden iste Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates als Regelungsanspruch aufzufassen ist, der darauf gerichtet ist, daß die in § 34 HessBetrRG genannten Angelegenheiten durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt werden.( so Dietz, Kommentar zum BetrVG, 3°.Aufl", § 56 Anmc 1 ff<, und die dort zitierte Lit. ) oder ob ihm auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einzelmaßnahmen zusteht, ohne daß durch eine vorausgegangene Betriebsvereinbarung die durch die Einzelmaßnahme gestaltete Materie geregelt worden ist (so BAG 3, 207 - AP Nr = 2 zu § 56 BetrVG; BAG 3, 266 = AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG; Hueck-Nipperdey, Lehrb "d ,Arbeit srechts« öo.Auflc, § 70 II 2) o Denn nach § 34 Satz 1 HessBetrRG besteht ein solcher Anspruch nur, soweit eine tarifliche Regelung nicht erfolgt ist" Durch die T0"K ist aber die hier streitige Frage der zusätzlichen Vergütung für Dienstleistungen in § 10 Satz 3 der Tarifordnung dahin geregelt worden, daß Zulagen, die in dieser Tarifordnung nicht vorgesehen sind, nicht gewährt werden» Nach Auffassung des Senats hat dieser Teil der Vergüt ungsregelung, nämlich das Verbot der Gewährung von weiteren im Tarifwerk nicht vorgesehenen Zulagen, durch diese Bestimmung eindeutig eine abschließende Regelung er fahren; er ist daher der Ergänzung durch eine Betriebsvereinbarung weder fähig noch bedürftig (vgl , auch Hueck-Nipperdey aaO, § 70 II 3; Dietz aaO , § 56 Anim 5)" Damit entfällt aber auch das Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zu der zwischen den Parteien getrofferen V ere ihb arung» 10.
  • BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 123/56

    Zulässigkeit einer Teilkündigung

    Auszug aus BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 284/59
    Denn ihr wohnt weder als sogenannte konkrete Ordnung des Betriebes eine normative Kraft inne, noch ste3.lt .sie ein betriebliches Gewohnheitsrecht dar, das seine Wirkung aus eigener Kraft begründet« Die rechtliche Bedeutung der betrieblichen Übung beruht auf der Möglichkeit, ihren Inhalt zur Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschv.'eigenden vertraglichen Vereinbarung zu machen, oder sie als Konkretisierung der Treue- und Fürsorge- Pflicht zur V ert rags ausle gung und Vertragsergänzung herauEuziehen ( sc die jetzt herrschende Meinung, vgl«. Hueck in der Fe..tschrift für Heinrich Lehmann, S«633 ff«, 6 so auch Herschelp DAR 41? 72 und Feuss-Siebert, Die konkrete Ordnung des Betriebs, 3 Auf!., 1943; a J : Benecke. Die konkrete Ordnung des Betriebs als Rechts quelle, DAR 1940, S, 141 ff»; derso in der Anm« zu AP Nr. 2 zu § 242 BGB Betriebt Übung; RAG, z.Be in ARS 39, 153; 40, 215, 356, 365; 41, 36), Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8, November 1957 (BAG 5, 44 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Betriebl.. Übung) die Möglichkeit des einseitigen Widerrufs einer jahrelang gewährten zusätzlichen Vergütung durch den Arbeitgeber mit der Begründung verneint, daß durch die se betriebliche Übung die ArbeitsVerhältnisse der ein zelnen Arbeitnehmer eine auf die Gewährung dieser Vergütung gerichtete Gestaltung erfahren haben.
  • BAG, 08.12.1960 - 5 AZR 304/58

    Mehrarbeitszuschlag - Mehrarbeitsstunden

    Eine zwingende Wirkung, die dieses Einverständnis des Klägers überflüssig machte, entfaltet eine betriebliche Übung dagegen nicht (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13- Oktober i960 - 5 AZR 284/59-niit weiteren Nachweisen) .
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

    ee) Die Berechtigung zur Differenzierung zwischen der Stammbelegschaft und der Gruppe der übernommenen Beschäftigten entspricht zudem der bisherigen Rechtsprechung, soweit es um die Bindung des Arbeitgebers an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geht (vgl. BAG 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 30 = EzA BGB § 133 Nr. 1; 25. August 1976 - 5 AZR 788/75 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 11; 30. August 1979 - 3 AZR 58/78 - AP BGB § 613 a Nr. 16 = EzA BGB § 613 a Nr. 23).
  • LAG Düsseldorf, 03.09.1993 - 17 Sa 584/93

    Arbeitszeit: Freistellung für Rosenmontag - betriebliche Übung

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  • LAG Hamm, 27.05.2004 - 8 Sa 1943/03

    Gratifikation, betriebliche Übung

    Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt, mit neu eingestellten Arbeitnehmern die bislang noch bestehende betriebliche Übung vertraglich auszuschließen (BAG, Urteil vom 13.10.1960 - 5 AZR 284/59 - AP-Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Insoweit wird vom Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die vorstehend bereits zitierte Entscheidung AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung überzeugend ausgeführt, dass die entsprechende Schlechterstellung des neu eingetretenen Arbeitnehmers nicht auf einem willkürlichen Handeln des Arbeitgebers, sondern auf einer unterschiedlichen Rechtslage mit dem Charakter einer Stichtagsregelung beruhe.

  • BAG, 10.08.1988 - 5 AZR 571/87

    Einstufung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters - Anspruch auf die Anpassung

    Allerdings kann es mit neueingestellten Arbeitnehmern die bisher noch bestehende betriebliche Übung vertraglich ausschließen (BAG Urteil vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 - AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • LAG Hamm, 27.05.2004 - 8 (15) Sa 1957/03

    Gratifikation, betriebliche Übung

    Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt, mit neu eingestellten Arbeitnehmern die bislang noch bestehende betriebliche Übung vertraglich auszuschließen (BAG, Urteil vom 13.10.1960 - 5 AZR 284/59 - AP-Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Insoweit wird vom Bundesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die vorstehend bereits zitierte Entscheidung AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung überzeugend ausgeführt, dass die entsprechende Schlechterstellung des neu eingetretenen Arbeitnehmers nicht auf einem willkürlichen Handeln des Arbeitgebers, sondern auf einer unterschiedlichen Rechtslage mit dem Charakter einer Stichtagsregelung beruhe.

  • LAG München, 20.01.2000 - 4 TaBV 39/99

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Eingruppierung

    bb) Im Übrigen war die Beteiligte zu 2) frei, eine etwa für die übernommenen Angestellten geltende betriebliche Übung bei den Gehältern ab einem bestimmten Stichtag, hier der Betriebsübernahme, für neu eingestellte Arbeitnehmer zu beenden (BAG vom 13.10.1960 - 5 AZR 284/59 - AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG vom 10.8.1988 -- 5 AZR 571/97 - AP Nr. 32 zu § 242 Betriebliche Übung -- zu I 2 der Gründe).

    Insofern bilden die neu Beschäftigten eine geschlossene Gruppe, die in sich gleichbehandelt wird (BAG vom 13.10.1960 aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 11 Sa 106/02

    Unwirksamkeit einzelvertraglicher Vergütungsvereinbarungen auf der Basis eines

    Zwar kann grundsätzlich der Arbeitgeber eine betriebliche Übung auch dadurch beenden, dass er entgegenstehende einzelvertragliche Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern trifft, er darf dabei allerdings anerkanntermaßen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen (vgl. BAG Urt. v. 13.10.1960 - 5 AZR 284/59 - AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 10.08.1988 - 5 AZR 676/87

    Voraussetzungen für die betriebliche Übung und deren Bindungswirkung

    Die zulässige Aufgabe der betrieblichen Übung (BAG Urteil vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 - AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) war für den Kläger aus der Gehaltsvereinbarung in § 3 der Dienstverträge vom 2. September/5. September 1985 und vom 17. Dezember/21. Dezember 1985 zu entnehmen.

    Die Neubeschäftigten bilden insofern eine geschlossene Gruppe, die in sich gleichbehandelt wird (BAG Urteil vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 - AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 3 c der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 08.06.1995 - 12 Sa 510/95

    Gratifikation; Stichtagsregelung; Betriebsbedingte Kündigung

    Der Arbeitgeber kann kraft betrieblicher Übung entstandene Ansprüche nicht schon dadurch in Wegfall bringen, daß er die betriebliche Übung beendet (BAG, Urteil vom 13.10.1960, 5 AZR 284/59, AP Nr. 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 2) oder einmalig diese Ansprüche nicht erfüllt (BAG; Urteil vom 10.08.1988, 5 AZR 571/87, EzA Nr. 25 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 09.03.1961 - 5 AZR 114/60

    Betriebsübng - Ordnung des Betriebes - Normative Kraft - Betriebliches

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2021 - 7 Sa 318/20

    Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem TV AL II - Fleischzerlegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2021 - 7 Sa 230/20

    Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem TV AL II - Fleischzerlegung

  • BAG, 07.12.1994 - 10 AZR 285/94

    Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation während Zeiten des Mutterschutzes /

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

  • BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 544/89

    Enstehung eines Anspruchs durch betriebliche Übung - Einzelvertragliche Ansprüche

  • BSG, 30.01.1973 - 7 RKg 31/70

    Unternehmung - Organisation in den Formen des Privatrechts - Öffentlicher Dienst

  • LAG München, 05.06.2013 - 10 TaBV 119/12

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung, Tarifvorrang, Überwachungsrecht des

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 362/00
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 361/00
  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 113/83

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung auf die

  • BAG, 12.04.1962 - 5 AZR 395/61

    Anspruch aus Beschäftigungsverhältnis - Dauer der Betriebszugehörigkeit -

  • BSG, 30.01.1973 - 7 RKg 30/70

    Ausschluss vom Bezug des Kindergeldes - Begriff des öffentlichen Dienstes im

  • LAG Hessen, 07.02.1985 - 9 Sa 1720/83

    Umfang des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Entlohnung der Arbeitnehmer;

  • LAG Hamm, 26.03.1985 - 6 Sa 1840/84

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus betrieblicher Übung; Nachträgliche

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